Neue Regelungen für Sicherheitsbeauftragte
Seit dem 29. Mai 2026 besteht die grundsätzliche Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten. In Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist eine Bestellung nur bei besonderen Gefährdungen erforderlich.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung leisten Sicherheitsbeauftragte einen wichtigen Beitrag zur Arbeitssicherheit und unterstützen dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen. Ich empfehle daher ausdrücklich, bereits bestellte Sicherheitsbeauftragte beizubehalten und auch in kleineren Unternehmen weiterhin freiwillig einzusetzen.
